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   BGH, 10.05.1995 - VIII ZB 13/95   

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https://dejure.org/1995,15804
BGH, 10.05.1995 - VIII ZB 13/95 (https://dejure.org/1995,15804)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1995 - VIII ZB 13/95 (https://dejure.org/1995,15804)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - VIII ZB 13/95 (https://dejure.org/1995,15804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Urteilszustellung - Erfordernis der Ausstellung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses - Anforderungen an eine Unterschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.11.1988 - XI ZB 3/88

    Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - VIII ZB 13/95
    Die nötige Schriftlichkeit des Empfangsbekenntnisses ist nur gewahrt, wenn es die eigenhändige Unterschrift des Anwalts trägt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. November 1988 - XI ZB 3/88 = BGHR ZPO § 212 a - Empfangsbekenntnis 5).
  • BGH, 13.07.2000 - VII ZB 41/99

    Form der Berufungsbegründung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittelbegründungsschrift nur formwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz mit seinem vollen Namen unterzeichnet hat, die Abzeichnung mit einem Handzeichen genügt den Anforderungen nicht (st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1995 - VIII ZB 13/95, in Juris dokumentiert; vom 29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333 m. w. N.).
  • BGH, 13.07.2000 - VII ZR 41/99

    Zulässigkeit - Berufung - Berufungsbegründungsfrist - Unterschrift -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittelbegründungsschrift nur formwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz mit seinem vollen Namen unterzeichnet hat, die Abzeichnung mit einem Handzeichen genügt den Anforderungen nicht (st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1995 - VIII ZB 13/95, in Juris dokumentiert; vom 29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333 m.w.N.).
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